1924 gab sich die Republik Türkei ihre erste Verfassung, in der die Grundsätze der Verfassung von 1921, insbesondere das Prinzip der Volkssouveränität, übernommen wurden. Wie in der Verfassung von 1921 wurde die Große Türkische Nationalversammlung als „alleiniger Vertreter des Volkes“ bestimmt. Die zweite Verfassung der Republik Türkei wurde 1961 verabschiedet und führte ein Zweikammernparlament ein: die Nationalversammlung mit 450 Abgeordneten und den Senat der Republik mit 150 allgemein gewählten Mitgliedern sowie 15 vom Präsidenten gewählten Mitgliedern. Diese beiden Versammlungen bilden die Große Nationalversammlung der Türkei. Die dritte Verfassung der Republik Türkei, die 1982 per Volksentscheid angenommen wurde, ist bis heute in Kraft. Gemäß der Verfassung von 1982 steht die Souveränität uneingeschränkt und unbedingt dem Volk zu.
Die Verfassung betont, dass der türkische Staat eine unteilbare Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk bildet und ein säkularer, demokratischer und sozialer Rechtsstaat ist. Alle Menschen sind ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, politischer Gesinnung, Weltanschauung, Religion und Bekenntnis und Ähnlichem vor dem Gesetz gleich. In der Verfassung von 1982 sind alle grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten verankert, wie Redefreiheit, Pressefreiheit, Aufenthaltsfreiheit und Freizügigkeit, Religions- und Bekenntnisfreiheit, Gedanken- und Meinungsfreiheit, freie Meinungsäußerung und ‑verbreitung, Vereinsgründungsfreiheit, Kommunikationsfreiheit, Recht auf Privatsphäre, Recht auf Eigentum, Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit, Recht auf Rechtsmittel, Garantie des gesetzlichen Richters und Recht auf Auskunft.
Das Parlament hat zahlreiche Verfassungsänderungen verabschiedet, um die Verfassung von 1982 demokratischer zu gestalten und die demokratischen Rechte und Freiheiten im Land zu erweitern. Diese Bemühungen gewannen deutlich an Fahrt, als die EU die Türkei 1999 als Beitrittskandidaten anerkannte und später im Jahr 2005 einwilligte, die Gespräche über eine Vollmitgliedschaft der Türkei aufzunehmen.
Die gesetzgebende Gewalt liegt bei der Türkischen Großen Nationalversammlung (TBMM) im Namen des türkischen Volkes und kann nicht delegiert werden. Die TBMM besteht aus 550 Abgeordneten, die Parlamentswahlen finden alle vier Jahre statt. Die Abgeordneten vertreten das gesamte Volk und leisten vor Amtsantritt einen Eid.
Zu den Aufgaben und Kompetenzen der TBMM gehören die Übernahme von Gesetzesentwürfen und die Änderung und Aufhebung von bestehenden Gesetzen; die Kontrolle des Ministerrats (Kabinetts) und der Minister; die Ermächtigung des Ministerrates, in bestimmten Angelegenheiten Regierungsverordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen; Debatte und Verabschiedung des Haushaltsentwurfs und der Gesetzesvorlage zum endgültigen Haushalt; Entscheidung über den Druck von Geld, Kriegserklärungen, Kriegsrecht oder Ausnahmezustand; Ratifizierung internationaler Verträge; Entscheidung über die Verkündigung von Amnesien und Begnadigungen mit einer Mehrheit von 3/5 der Abgeordneten laut Verfassung.
Die Rechtsprechung wird in der Türkei von unabhängigen Gerichten und hohen Justizorganen ausgeübt, die ihre Tätigkeit im Namen des türkischen Volkes wahrnimmt. Der richterliche Teil der Verfassung beruht auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Die Judikative basiert auf den Grundsätzen der Unabhängigkeit der Gerichte und der Richtergarantie. Die Richter sind unabhängig und fällen ihre Urteile nach Maßgabe ihrer persönlichen Überzeugung in Übereinstimmung mit den Verfassungsbestimmungen, den Gesetzen und der Rechtswissenschaft.
Die Legislativ- und Exekutivorgane unterliegen den Entscheidungen der Gerichte und dürfen die Umsetzung dieser Entscheidungen weder verändern noch verzögern. In der Verfassung wurde ein nach Funktionen gegliedertes dreiteiliges Gerichtswesen verankert, so dass eine Unterteilung in eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, eine gesetzliche Gerichtsbarkeit und eine Sondergerichtsbarkeit vorgenommen wurde.
Das Verfassungsgericht, der Kassationshof, der Staatsrat, der Militärkassationshof, der Hohe Militärverwaltungsgerichtshof und der Konfliktsgerichtshof sind die höchsten Gerichte, die in der Verfassung im Abschnitt über die Rechtsprechung festgelegt wurden. Der Hohe Richter- und Staatsanwälterat und der Rechnungshof sind zwei weitere Organe mit Sonderfunktionen, die im Rechtsprechungsabschnitt der Verfassung niedergelegt sind.
Die vollziehende Gewalt weist in der Türkei eine doppelte Struktur auf. Sie wird von dem Präsidenten der Republik und dem Ministerrat (Kabinett) wahrgenommen.
Der Präsident der Republik ist das Staatsoberhaupt und vertritt die Republik Türkei und das türkische Volk in seiner Gesamtheit. Der Präsident wird von der Türkischen Großen Nationalversammlung aus der Reihe ihrer Mitglieder, welche das 40. Lebensjahr vollendet und eine abgeschlossene Hochschulbildung haben, oder der türkischen Staatsbürger mit denselben Eigenschaften und Wählbarkeit zum Abgeordneten gewählt. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre, die höchstens einmal verlängert werden kann.
Der Präsident der Republik hat Aufgaben, die sich auf die Legislative, Exekutive und Judikative beziehen. Er ist dafür verantwortlich, die Umsetzung der Verfassung und die ordentliche und reibungslose Tätigkeit der Staatsorgane zu beaufsichtigen.
Der Ministerrat (das Kabinett) setzt sich aus dem Ministerpräsidenten und verschiedenen Ministern zusammen. Der Ministerpräsident wird vom Präsidenten der Republik aus der Reihe der Mitglieder der TBMM ernannt. Die Minister werden vom Ministerpräsidenten bestimmt und vom Präsidenten der Republik ernannt. Minister können aus den Stellvertretern oder aus dem Kreis der für die Wahl zum Stellvertreter qualifizierten Nicht-Mitglieder der TBMM ernannt werden. Minister können erforderlichenfalls auf Vorschlag des Ministerpräsidenten durch den Präsidenten ihres Amtes enthoben werden.
Die wichtigste Aufgabe des Ministerrates liegt darin, die Innen- und Außenpolitik des Staates zu formulieren und umzusetzen. Der Ministerrat ist bei der Ausübung seiner Pflichten dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig.
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